|
Allgemein Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)der IPS International Prepay Solution AG I. Allgemeines (1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Inanspruchnahme von Leistungen der IPS International Prepay Solution AG (nachfolgend "FIRMA" genannt) durch Unternehmenskunden (nachfolgend "Kunden" genannt). (2) FIRMA erbringt ihre Leistungen gegenüber dem Kunden im Rahmen der jeweils einschlägigen geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen sowie nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Leistung und der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). (3) Die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages mit der FIRMA, indem der Kunde bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und er in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten auch für zukünftige Verträge die AGB der FIRMA in ihrer jeweils gültigen Fassung. (4) Im Rahmen der Leistungen von FIRMA gelten die nachfolgenden AGB ausschließlich. Abweichende AGB des Kunden finden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch FIRMA keine Anwendung. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten zwischen FIRMA und dem Kunden nur, sofern FIRMA diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. (5) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und werden einen Monat nach Mitteilung Vertragsbestandteil, sofern der Kunde den Änderungen nicht widerspricht. Sollte der Kunde den Änderungen widersprechen, steht FIRMA ein Sonderkündigungsrecht zu, welches innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Widerspruchs geltend zu machen ist. (6) FIRMA erbringt die vertraglichen Leistungen in Zusammenarbeit mit Partnerunternehmen. Vertragliche Regelungen erstrecken sich insofern auch auf ggf. an der Leistungserstellung beteiligte Partnerunternehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen von FIRMA ist daher unter Umständen die Bestätigung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. Teilleistungen durch Partnerunternehmen. (7) FIRMA weist explizit darauf hin, dass die FIRMA strengen Vorgaben und Regelungen von Seiten der bei der Vertragsdurchführung, z.B. der Karten- und Kontoabwicklung, international mitwirkenden Partnerunternehmen und Vorlieferanten unterliegt und verpflichtet ist, diese Regelungen ausnahmslos zur Grundlage der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu machen. Von den vertraglichen Regelungen abweichende Vereinbarungen, auch mündliche Zusagen und Absprachen sind nicht möglich. (8) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vertragserfüllung wesentlich von diesen Vorgaben und Rahmenbedingungen der bei der Vertragsdurchführung international mitwirkenden Partnerunternehmen und Vorlieferanten abhängig ist und das Risiko von Änderungen nicht einseitig von FIRMA zu tragen ist. Änderungen können deshalb zu einer Anpassung des Vertrages führen. Kommt FIRMA wegen der Änderungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung zusätzlich ein einseitiges Änderungsrecht zu, geht dies der vorgenannten Vertragsanpassung vor. II. Leistungserbringung durch FIRMA / Leistungseinstellung / Sperrung (1) Angebote von FIRMA sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftlichen Vertrag zustande, sofern sich nicht auf andere Weise, z.B. durch "Freischaltung", "Produkt-Lieferung" oder in sonstiger Weise eindeutig der Vertragsschluss ergibt. Auch im Falle der "Freischaltung" eines Dienstes und/oder einer "Produkt-Lieferung" etc. im Auftrag des Partners gelten diese AGB sowie die den Dienst/Lieferung betreffenden Leistungsbeschreibungen und die entsprechenden Besonderen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien als vereinbart. Gleiches gilt für die Vorgaben und Regelungen von Seiten der bei der Vertragsdurchführung, z.B. der Karten- und Kontoabwicklung, international mitwirkenden Partnerunternehmen und Vorlieferanten. (2) FIRMA ist jederzeit berechtigt, einen Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Termine und Fristen von Leistungen sind nur verbindlich, wenn FIRMA diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch FIRMA getroffen hat. (3) Der Partner ist einen Monat an schriftlich erteilte Aufträge gebunden. (4) Der Umfang der vertraglichen Leistung der FIRMA ergibt sich aus dem Vertrag, dessen Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie ggf. aus den hierauf Bezug nehmenden weiteren schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. (5) FIRMA erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag, dessen Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie ggf. aus den hierauf Bezug nehmenden weiteren schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. (6) Dem Partner ist bekannt, dass die Leistungen von FIRMA nur nach Maßgabe der Bereitstellung und Verfügbarkeit der bei der Vertragsdurchführung, z.B. der Karten- und Kontoabwicklung, international mitwirkenden Partnerunternehmen und Vorlieferanten erbracht werden können. FIRMA übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit von technischen Anlagen und Übertragungswegen u.a. zur Karten- und Kontoabwicklungen und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. FIRMA tritt jedoch die ihr insoweit gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs-ansprüche entsprechend seines Anteils an der Gesamtforderung an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt. (7) Die Erbringung der Leistung durch FIRMA setzt voraus, dass der Kunde seine für die FIRMA-Leistung erforderlichen Pflichten, einschließlich Nebenpflichten erfüllt, z.B. sämtliche zur Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. (8) Bedient sich FIRMA bei der Erfüllung ihrer Leistungspflichten Partnerunternehmen oder Dritter, so ist FIRMA von allen Forderungen, die sich aus Nichtleistung Dritter oder der Partnerunternehmen ergeben, soweit gesetzlich zulässig, befreit. Eine Haftung für das Verschulden von Partnerunternehmen wird, soweit gesetzlich zulässig, im Voraus ausgeschlossen. (9) FIRMA ist berechtigt, die den Leistungen zugrunde liegenden technischen Einrichtungen zu ändern oder sich alternativer Erfüllungsgehilfen / Partnerunternehmen zu bedienen. Der Kunde wird hierüber informiert. Sofern dem Kunden durch die Änderung Belastungen über das zumutbare Maß entstehen, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, welches vom Kunden innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Mitteilung der Änderung auszuüben ist. Nach Ablauf der 4 Wochenfrist gilt die Änderung durch den Kunden als genehmigt. (10) Zeitweilige Störungen der FIRMA-Leistungen können sich aus Gründen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen sowie technischen Änderungen an Anlagen, analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten (z.B. zur Verbesserung des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindung der Anlagen an das Leistungs-/Datennetz etc.) oder wegen sonstiger Maßnahmen ergeben, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Leistungen durch FIRMA erforderlich sind. Während dieses Zeitraumes ist FIRMA von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Vertragsleistung frei. FIRMA wird den Kunden über das Leistungshindernis oder die Unmöglichkeit der Leistung zeitnah unterrichten. Gleiches gilt, sobald das Leistungshindernis beseitigt ist. (11) FIRMA ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die vertraglichen Leistungen auszusetzen. (12) FIRMA ist berechtigt ihre Leistungen einzustellen bzw. vorübergehend einzuschränken, sofern: a)Technische Anlagen, Datennetze, Telekommunikationsnetze, Übertragungswege etc. technische Fehler aufweisen bzw. eine Leistungserbringung aus nicht von FIRMA zu vertretenden Gründen nicht möglich ist und / oder verwehrt wird b)Technische Modifikationen oder Instandsetzungs-maßnahmen erforderlich sind c)Endeinrichtungen von FIRMA und oder Partnerunternehmen gefährdet sind d)eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht e)der Kunde ihm obliegende Pflichten aus diesem Vertrag verletzt f)der Kunde im Zusammenhang mit seiner vertraglichen Leistung, sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch im Rahmen seiner Verträge mit Dritten / Endkunden, gegen Strafvorschriften verstößt oder Tatverdacht besteht g)sonstige wichtige Gründe eine Einstellung bzw. vorübergehende Einschränkung rechtfertigen Im Fall einer Sperrung/Abschaltung ist FIRMA nicht verpflichtet, die FIRMA Produkte und Dienstleistungen erneut für den Kunden bereitzustellen. III. Pflichten des Kunden (1)Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der Leistungen von FIRMA sämtliche jeweils einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und behördliche Vorgaben sowie die einschlägige aktuelle Rechtsprechung zu beachten und einzuhalten, insbesondere ist im Bereich Telekommunikation das Telekommunikationsgesetz (TKG), der aktuelle Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (FST), die aktuelle Telekommunikations Kundenschutz Verordnung (TKV), der Verhaltenskodex Premium SMS/Mobile Dienste und web-basierte Dienste der Mobilfunkanbieter in ihrer jeweils gültigen Fassung und der Kriterien- und Verhaltenskatalog Telefonmehrwertdienste strikt einzuhalten. (2) Die Registrierung und Aktivierung von Sim-Karten hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften § 111 TKG zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Registrierung vorzunehmen, da ansonsten die Karten gesperrt werden können. Der Kunde verpflichtet sich: a) Sim-Karten nicht missbräuchlich zu nutzen und den Kartenmissbrauch zu verhindern und erkannten Missbrauch sofort an FIRMA zu melden. b) die Kundenadressen mitzuteilen und die Belieferung des Kunden sofort einzustellen. Als Kartenmissbrauch gilt insbesondere die Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen aufgrund des Verbrauchs des Startguthabens der Sim-Karte über die Anwahl von Premium Nummern aus denen der Kunde oder dessen Partner bzw. Kunden direkt oder indirekt Umsätze erzielen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, keine rechts- und sittenwidrigen Inhalte anzubieten, nicht auf Angebote mit diesem Inhalt hinzuweisen und keinen Missbrauch mit den von der FIRMA bereitgestellten Produkten, Leistungen etc. zu betreiben. (4) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Werbung, Sachen oder sonstigen Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften an Endkunden oder sonstige Dritte zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Hierbei sind insbesondere auch die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung zu berücksichtigen. (5) Der Kunde stellt sicher, dass weder in der Werbung noch in der sonstigen Kommunikation ein Endkunden über Kosten und/ oder Inhalt von Dienstleistungen getäuscht werden. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Endkunde stets eine umfassende Aufklärung über die Art des Dienstes - vor dessen Inanspruchnahme - erhält. Insbesondere dürfen Informationsangebote nicht dergestalt beworben werden, dass dem Endkunden ein Eindruck vermittelt wird, der mit dem Inhalt des Angebotes/Dienstleistung nicht übereinstimmt. (6) Der Kunde stellt sicher, dass er jeweilige Partner und/oder (End-)Kunden objektiv, umfassend und wahrheitsgemäß zu den einzelnen FIRMA-Produkten und Dienstleistungen berät. Dazu gehört insbesondere die gewissenhafte Aufklärung über die Gebühren- und Kostenstruktur sowie die Produkt-AGB für Nutzer des jeweiligen Produkts, die Datenschutz- und Widerrufsbelehrung für Endkunden etc.. Die Gebühren- und Kostenstruktur sowie die AGB, die Datenschutz- und Widerrufsbelehrung für Endkunden sind auf der Homepage der FIRMA www.prepaysolution.ch oder produktbezogen unter www.money4cash.eu, www.mox-mastercard.com oder unter www.talktiger.de bereitgestellt und ergeben sich zudem in der Regel aus den Vertragsanlagen. (7) Der Kunde bestätigt, dass er die FIRMA-Leistungen nicht in (rechts-)missbräuchlicher Weise nutzt, insbesondere dass die Nutzung der FIRMA-Leistungen keinen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, u.a. - Betrug, Geldwäsche oder andere Bestimmungen des Strafgesetzbuches - dem Gesetz zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs (UWG) - Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetztes darstellt. Gleichfalls bestätigt der Kunde, dass seine Bewerbung bzw. sein Angebot an Nutzer keine Rechtsverstöße darstellen. (8) Bei dem Angebot von Produkten/Dienstleistungen mit der Zielgruppe Minderjährige gegen Entgelt muss der Kunde/Anbieter sicherstellen, dass durch die Gestaltung des Angebotes dasselbe nicht geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage der Minderjährigen, insbesondere von Kindern, auszunutzen. Die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, ist unzulässig. (9) Die Inhalte von angebotenen Dienstleistungen des Kunden dürfen nicht geeignet sein, Kinder und Jugendliche in irgendeiner Weise zu gefährden. Zusätzlich muss zu Beginn des Dienstes ein Hinweis, dass das Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorausgesetzt wird, erfolgen. (10) Der Kunde garantiert, dass die Übermittlung von Inhalten nur an Endkunden erfolgt, die mit dem Erhalt dieser Inhalte einverstanden sind und dieses Einverständnis in rechtlich erheblicher Form erteilt haben. Hierbei sind insbesondere auch die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung zu berücksichtigen. (11) FIRMA weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass gemäß § 102 Abs.2 TKG Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf die Rufnummernanzeige nicht unterdrücken dürfen oder bei dem Dienstleister veranlassen, dass diese unterdrückt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten, § 102 Abs. 3 TKG. Welche Rufnummernarten übermittelt werden dürfen, ergibt sich aus § 66j TKG, s. Abschnitt 2, Ziffer 7 des Verhaltenskodex. (12) Der Kunde ist verpflichtet persönliche Zugangsdaten/Kennwörter, die ihm im Rahmen der Leistung durch FIRMA zugeteilt werden geheim zu halten. Die Daten/Das Kennwort müssen unverzüglich geändert werden, wenn konkrete Tatsachen darauf hinweisen, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben. Die Änderung erfolgt schriftlich. (13) Der Kunde wird Störungen im Dienst sowie Umstände, die die Leistungen von FIRMA beeinträchtigen können, FIRMA unverzüglich nach Feststellung/Bekanntwerden mitteilen (Störungsmeldung) sowie alles ihm mögliche und zumutbare unternehmen um Störungen im Ausmaß und Umfang gering zu halten. (14) Der Kunde wird die Leistungen von FIRMA nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten und im Rahmen seines Geschäftsbetriebes in Anspruch nehmen, insbesondere gewährleistet der Kunde die Leistungen nicht in missbräuchlicher Weise oder zur Vornahme rechtswidriger Handlungen zu nutzen. Bei einer missbräuchlichen und/oder rechtswidrigen Nutzung der FIRMA-Leistungen ist FIRMA ist berechtigt, ggf. fällige Auszahlungen/Provisionen für Dienste/Services des Kunden zur Sicherheit einzubehalten, bis der eine Rechtswidrigkeit/Missbrauch darstellende Sachverhalt endgültig geklärt und abgestellt ist. Gleiches gilt auch bei dem begründeten Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung oder einer Verletzung der in Ziffer (1) genannten Verpflichtungen. Der Kunde stellt FIRMA zudem von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultieren. (15) Der Kunde wird FIRMA jede Änderung seiner Anschrift, seiner Firma, seines Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift sowie seiner Rechtsform zeitnah schriftlich anzeigen. (16) Der Kunde stellt sicher, dass vorstehende Pflichten auch von Seiten Dritter, insbesondere Vertriebspartnern, denen er sich nach vorheriger Genehmigung durch FIRMA bedienen darf, eingehalten werden. (17) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen von FIRMA Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von FIRMA zur Verfügung zu stellen (Ausschluss des Reselling). IV. Zahlungsbedingungen und Abrechnung (1) Die vom Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen an FIRMA zu zahlenden Entgelte ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, dessen Anlagen und / oder aus der allgemeinen Preisliste der FIRMA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Alle aufgeführten Entgelte sind i.d.R. Nettoentgelte und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen landesspezifischen Mehrwertsteuer. (2) Der Kunde hat auch Leistungen der FIRMA zu vergüten, die durch von ihm zugelassene Nutzung der Leistung von FIRMA durch Dritte entstanden sind. Entgelte, die durch unbefugte Nutzung Dritter verursacht wurden, hat der Kunde ebenfalls zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. (3) Der Kunde wird FIRMA diejenigen Kosten ersetzen, die ihr nach Abgabe einer erkennbar unbegründeten Störungsmeldung durch die Überprüfung der technischen Einrichtungen entstanden sind. (4) FIRMA stellt dem Kunden die Rechnungsbeträge für die erbrachten Leistungen i.d.R. monatlich in Rechnung. Wird zwischen Kunden und FIRMA mehr als ein Vertrag abgeschlossen, so werden i.d.R. alle vertraglichen Entgelte, d.h. Gebühren sowie ggf. Vergütungen (Auszahlungen) - soweit nicht abweichend vereinbart sowie technisch und betrieblich möglich, zusammen abgerechnet. Einmalige Bereitstellungs-/Einrichtungsentgelte werden jeweils mit der ersten an den Kunden gestellten Rechnung abgerechnet. (5) Die jeweiligen Rechnungsbeträge für erbrachte Leistungen sind mit Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug zur Zahlung fällig. (6) FIRMA ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. (7) Vergütungen/Auszahlungen erfolgen nur unter dem Vorbehalt, dass die den Vergütungen zugrunde liegenden Umsätze über Partnerunternehmen/Vorlieferanten durch FIRMA vereinnahmt wurden und nicht rückbelastet werden. Etwaige Rückbelastungen von bereits erfolgten Ausschüttungen der Partnerunternehmen werden mit der nächsten Abrechnung des Kunden verrechnet. (8) Die Auszahlung von Vergütungen seitens FIRMA ist generell davon abhängig, dass FIRMA endgültig und uneingeschränkt eine Auszahlung von Seiten der Partnerunternehmen / Vorlieferanten erhalten hat und endgültig über die Vergütung verfügt. Falls Endkunden, Dritte oder Partnerunternehmen Auszahlungen an FIRMA mindern oder zurückstellen, ist FIRMA berechtigt, diese Minderung/Einstellung an den Kunden weiter zu berechnen. (9) Der Kunde ist verpflichtet, FIRMA unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsunfähigkeit eines Partners / Endkunden betreffen oder welche die Durchsetzung einer Forderung gefährden könnten. Insbesondere hat der Kunde FIRMA unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm bekannt wird, dass und aus welchen Gründen ein Partner / Endkunde seine Zahlungspflicht bestreitet oder Gegenforderungen geltend machen möchte. Auch ansonsten wird der Kunde FIRMA bei der Durchsetzung der Forderungen nach besten Kräften unterstützen, alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. (10) Grundsätzlich werden Vergütungen unter EUR 25,00 (netto) pro Produkt und Monat nicht zur Auszahlung gebracht, sondern für Verwaltungsaufwendungen von FIRMA verbucht. (11) Der Kunde wird FIRMA eine Einzugsermächtigung zur Einziehung fälliger Beträge vom Konto des Kunden erteilen. Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einzugsermächtigung durch den Kunden, ist FIRMA berechtigt ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt für administrative Abwicklung zu erheben. Der Kunde hat in diesem Fall zudem sicherzustellen, dass innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, gerechnet ab Zugang der Rechnung, die Forderung ausgeglichen wird. (12) Eventuelle Rückzahlungsansprüche des Kunden wegen zuviel gezahlter Beträge, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten Rechnung verrechnet. (13) Einwendungen gegen von FIRMA gestellte Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einwendung. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als genehmigt. V. Sicherheitseinbehalt (1) FIRMA ist berechtigt, zur Absicherung von Gebührenansprüchen und eventueller Rückzahlungsansprüche, einen Sicherheitseinbehalt auf die zu erwartenden Gebührenforderungen gegen den Kunden in Höhe von 25 % der jeweils dem Grunde nach entstehenden, kumulierten Ansprüche gegen den Kunden zu nehmen. Die Auskehrung des jeweiligen Sicherheitseinbehalts erfolgt nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen. FIRMA steht es frei, den Sicherheitseinbehalt angemessen zu erhöhen, soweit auf Seiten des Kunden Insolvenzrisiken auftreten oder sonstige berechtigte Zweifel an der vertragsgerechten Zahlungsabwicklung bestehen. (2) Verstößt der Kunde gegen seine vertraglichen / in diesen Geschäftsbedingungen definierten Pflichten, insbesondere bei einer (rechts-)missbräuchlichen Nutzung der FIRMA-Produkte und Dienstleistungen, ist FIRMA berechtigt, die fälligen Vergütungen des Kunden zur Sicherheit einzubehalten, bis der die Rechtswidrigkeit/Missbrauch darstellende Sachverhalt endgültig geklärt und abgestellt ist. VI. Aufrechnung und Zurückbehalt Die Aufrechnung gegen eine Forderung von FIRMA oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur zulässig, soweit die der Aufrechnung oder Zurückbehaltung zugrunde liegende Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von FIRMA anerkannt ist. Ferner kann der Kunde Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nur geltend machen, falls seine Ansprüche auf dem jeweiligen Vertragsverhältnis beruhen und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. VII. Verzug (1) Der Partner kommt mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, soweit er nicht nach Zugang der Rechnung und nach Ablauf der Zahlungsfrist, spätestens innerhalb von 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. (2) Kommt der Kunde mit der Zahlung von Entgelten in Verzug, so ist FIRMA nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten Nachfrist und soweit FIRMA aufgrund des Verzugs kein Interesse an der Erfüllung des Vertrages hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung sowie ggf. den Ersatz eines Verzögerungs- und/oder Begleitschadens zu verlangen oder den Vertrag fristlos und ohne Nachfristsetzung aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. (3) FIRMA ist berechtigt, jährliche Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Verzugseintritt in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs behält sich FIRMA ausdrücklich vor. (4) Gerät FIRMA oder deren Erfüllungsgehilfen mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet sie nach Maßgabe der Haftungsregelungen. Der Kunde ist nur dann zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn FIRMA innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens 2 Wochen die entsprechende Leistung nicht erbringt. Unbeschadet der Regelung zuvor gilt gleiches, falls der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht. VIII. Haftung, Allg. Haftungsbegrenzung (1)FIRMA haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. (2)FIRMA haftet bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit sowie im Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben, für alle Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. (3)FIRMA haftet bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für Sach- und Vermögensschäden. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht) ist - sofern nicht Vorsatz oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt - auf den vertragstypisch vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe von 25.000 € je schadensverursachendem Ereignis begrenzt. (4)Die Haftung von FIRMA für nicht vorhersehbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. (5)Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet FIRMA nicht für die Durchsetzbarkeit einer Forderung, gleich aus welchem Grunde. (6)FIRMA bedient sich zur Erbringung ihrer Vertragsleistung technischer Vorleistungen und Einrichtungen / Anlagen Dritter / Vorlieferanten / Partnerunternehmen. FIRMA haftet nicht, wenn FIRMA ihre Vertragsleistungen deshalb nicht erbringen kann, weil diese Dritten / Partnerunternehmen / Vorlieferanten ihre technischen Vorleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellen. Die Verfügbarkeit sowie die Qualität dieser Leistungen gehören nicht zu den Leistungspflichten von FIRMA. FIRMA übernimmt keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit der technischen Vorleistungen und damit die jederzeitige Erbringung der Leistung. FIRMA haftet nicht für (Folge-)Schäden, für deren Entstehen die technischen Einrichtungen / Anlagen Dritter / Vorlieferanten/ Partnerunternehmen ursächlich waren. (7)FIRMA erbringt ihre Leistungen entsprechend der ihr von Vorlieferanten und Partnerunternehmen, z.B. Kartenausgebern, Netzbetreibern, etc. zur Verfügung gestellten Kapazitäten. FIRMA übernimmt keine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit ihrer Leistungen, kann jedoch auf Anfrage an den Kunden für den Fall einer Unterbrechung ihre Gewährleistungsansprüche gegen die betreffenden Vorlieferanten, Partner abtreten. (8)FIRMA übernimmt keine Gewährleistung im Falle der Beeinträchtigung ihrer Leistungen, die auf einem Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten beruhen, insbesondere wenn der Kunde fehlerhafte oder nicht zugelassene Karten-/TK- oder sonstigen Einrichtungen und Anlagen verwendet oder er angemessene Vorkehrungen gegen einen Missbrauch von z.B. Identifikationsnummern unterlassen hat. (9) (10)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche, insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche des Kunden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unbeschränkt. (11)Produkte von Fremdherstellern und Vorlieferanten wie z. B. Debit Prepaid- Mastercard® Karten der Transact Network Limited ("TNL") unter der Lizenz von MasterCard International, diverse CallingCards, die Handy SIM Card Karte "Ortel" von Ortel, die Handy SIM Karte "Talk Tiger" von The Phonehouse und diverse Auflade-Voucher u.a. konvergente Produkte werden von FIRMA gegebenenfalls lediglich im Auftrag des Herausgebers weiterverkauft bzw. vermittelt. Es besteht daher kein Anspruch auf eine eventuelle De- Aktivierung bzw. Gutschrift aus irgendeinem Grund gegenüber der FIRMA. Sollten Leistungen der Herausgeber für diese Produkte nicht mehr erfüllt werden, kann daraus kein Anspruch gegenüber der FIRMA abgeleitet werde. (12)FIRMA ist zum vollumfänglichen Inkasso verpflichtet. (13)Soweit die Haftung von FIRMA nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Geltendmachung von mittelbaren Schäden, insbesondere entgangener Gewinn oder Produktionsausfall. (14)Soweit die Haftung von FIRMA nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FIRMA. (15)FIRMA übernimmt im Fall einer Registrierung keine Haftung für vom Kunden bzw. Endkunden bereitgestellte falsche, fehlerhafte oder unvollständige Daten oder Datensätze sowie für die Identität des Endkunden mit der datenmäßig aufgenommenen Person. (16)Dem Kunden obliegt im Schadensfall die Pflicht der Schadensbegrenzung und Schadensminderung. Der Kunde hat sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die ordnungsgemäß und vernünftigerweise zur Schadens-abwendung oder Schadensminderung und -begrenzung geeignet sind. IX. Haftung des Kunden, Freistellung, Schadensersatz (1) Wird FIRMA im Außenverhältnis aufgrund Verletzung vertraglicher Pflichten seitens des Kunden - insbesondere einer unerlaubten, missbräuchlichen Bewerbung, Vermarktung und Nutzung der FIRMA-Produkte und Diensten - von Dritten und/oder Partnerunternehmen, einschließlich staatlichen Stellen, auf Unterlassung oder Schadensersatz oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen - gleich ob berechtigt oder nicht - , so stellt der Kunde FIRMA im Innenverhältnis von jeder Haftung und jeglichem Schaden frei. Gleiches gilt für die Verletzung von Gesetzen und regulatorischen Auflagen die vom Kunden, bzw. von seitens des Kunden beauftragten Unternehmen oder Personen zu vertreten sind. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. (2) Der Kunde wird FIRMA Vertragsstrafen oder sonstige Strafzahlungen, die FIRMA an einen Dritten und/oder Partnerunternehmen zu zahlen hat erstatten, wenn diese Strafzahlung auf einem zurechenbaren Verhalten des Kunden beruht. Insoweit ist dem Kunden auch das Verhalten der von ihm für die Diensteerbringung eingesetzten Dritten / Partnern zuzurechnen. (3) Der Kunde wird FIRMA auch bei der Rechtsverteidigung, die nach freiem Ermessen von FIRMA zu führen ist, unterstützen und alle Auskünfte geben, die FIRMA für die Rechtsverteidigung erforderlich erscheinen. Ansprüche und Schadensersatzforderungen Dritter und/oder Partnerunternehmen gegen FIRMA aufgrund eines dem Kunden zurechenbaren Verhaltens werden direkt an den Kunden weitergereicht. (4) Bei berechtigt erscheinenden Anfragen zur Nutzung und Vermarktung der Produkte durch den Kunden darf FIRMA an den Kunden verweisen und dessen Kontaktdaten an den Anfragenden übermitteln. Der Kunde teilt FIRMA auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte über die Nutzung der Rufnummern bzw. die jeweiligen Dienste unverzüglich mit. Gesetzliche Buß- und Strafgebühren aufgrund verzögerter Mitteilungen gehen zu Lasten des Kunden. (5) Wird Kunde von Dritten wegen Leistungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag in Anspruch genommen, so wird der Kunde FIRMA unverzüglich informieren. (6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort soweit Ansprüche von Dritten/Partnerunternehmen aufgrund während der Vertragslaufzeit erbrachter Dienste geltend gemacht werden oder hiermit in engem Zusammenhang stehen. X. Dauer und Beendigung des Vertrags-verhältnisses (1) Der Vertrag hat - sofern nicht anders bestimmt - eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und läuft im Anschluss daran auf unbestimmte Zeit. Er ist für beide Vertragsparteien nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar sofern nicht ausdrücklich eine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) eine schwerwiegende Verletzung oder trotz schriftlicher Mahnung wiederholte Verletzung übernommener vertraglicher Pflichten b) das nicht nur vorübergehende Unvermögen einer Partei oder seiner Erfüllungsgehilfen, ihre Vertragspflichten zu erfüllen (u.a. Zahlungs-unfähigkeit) c) das Betreiben einer Liquidation einer Vertragspartei, die Einleitung eines Insolvenz-verfahrens über das Vermögen einer Partei oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse d) die Einstellung von Zahlungen einer Vertragspartei, die Überschuldung oder das Vorliegen sonstiger Anhaltspunkte für die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eines der Vertragspartner, so dass eine Erfüllung seiner Vertragspflichten in der Wiese gefährdet ist, dass ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist. e) die Untersagung oder Abmahnung des in diesem Vertrag geschlossenen Geschäftsmodells durch öffentliche Stellen oder gerichtliche Entscheidung, die eine Fortführung des Vertrages untersagt bzw. verhindert. Als wichtiger Grund gilt ferner eine Änderung der gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen, die sich erheblich auf die angebotenen Services auswirkt, insb. wenn die Vertragsparteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn die Vertragsparteien diese Veränderung vorausgesehen hätten. f) die Schädigung der Reputation einer Vertragspartei durch die jeweils andere Vertragspartei aufgrund ihres mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Verhaltens, insbesondere Verletzung von Gesetzen und regulatorischen Auflagen, bestehender Verhaltenskodex, etc. h) das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes, auf Grund dessen dem Kündigenden unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung dieses Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Die Berechtigung, Schadenersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. (3) Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. XI. Preisänderungen FIRMA kann allgemeingültige Entgelte aus Preislisten mit einer Ankündigungsfrist von 14 Kalendertagen ändern, insbesondere soweit Partnerunternehmen oder sonstige Vorlieferanten ihre Vorleistungspreise ändern. Soweit eine Änderung durch Preisänderungen von Vorlieferanten begründet ist, erfolgt die Preisänderung der FIRMA an den Kunden entsprechend der Preisänderung der Vorlieferanten an FIRMA. Dem Kunden werden Änderungen von Preislisten von FIRMA schriftlich mitgeteilt. Änderungen bedürfen keiner Bestätigung durch den Kunden. Die Nutzung der Leistungen ab dem Zeitpunkt der Änderung gilt als Annahme im Sinne konkludenten Handelns. Dem Kunden steht im Falle der Änderung der Entgelte zu seinen Ungunsten innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung, ein außerordentliches Kündigungsrecht des von der Preisänderung betroffenen Vertrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu, falls dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien nicht zumutbar ist. XII. Datensicherung & Datenschutz (1) Im Rahmen der Dienstleistung erhebt, verarbeitet und nutzt FIRMA Kunden / Endkunden-Stammdaten sowie nutzungsabhängige Abrechnungsdaten zur Überwachung und Abrechnung des/der Dienste(s). (2) Die Parteien verpflichten sich die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und insbesondere beim Umgang mit personenbezogenen Daten alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen und das Fernmeldegeheimnisses zu beachten und einzuhalten. (3) Im Hinblick hierauf treffen sie alle notwendigen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, um personenbezogene Daten vor Verlust und Missbrauch zu schützen. Daten werden in einer sicheren Betriebsumgebung gespeichert, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. (4) FIRMA wird die EDV-mäßig verarbeiteten und gespeicherten Daten nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung verwahren. (5) Der Kunde wird die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Hinweispflichten gegenüber den Endkunden durch geeignete Maßnahmen (z.B. Veröffentlichung von AGB, Bandansagen etc) sicherstellen. (6) Personenbezogene Daten der Endkunden werden nur erhoben, verarbeitet genutzt oder an Dritte übermittelt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt. (7) Die Parteien verpflichten sich, Erkenntnisse und Informationen zu personenbezogenen Daten, die insbesondere im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung stehen, geheim zu halten und nicht selbst zu verwerten. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. (8) FIRMA hält sich das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Erhebung, Verwendung und Nutzung personenbezogener Daten vor. (9) Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten sowie die Daten der Endkunden entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertrages notwendig ist. Der Kunde ist ferner einverstanden, dass die ihn betreffenden Daten im Rahmen der genannten gesetzlichen Bestimmungen mit Partnerunternehmen ausgetauscht werden, sofern dies für die Durchführung des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. (10) Die Vertragspartner verpflichten ihre Mitarbeiter sowie sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Verbindung kommen, mit einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Umgang mit personenbezogenen Daten und zur Verschwiegenheit (Fernmeldegeheimnis). XIII. Geistiges Eigentum Soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart bleiben Marken, Erfindungen, Patente, Lizenzen, Urheberrechte und sonstige Schutzrechte von FIRMA in deren Besitz und Eigentum. Mit den vertraglichen Regelungen und den damit verbundenen Handlungen ist keine Übertragung derartiger Rechte oder die Einräumung von Lizenzen verbunden. XIV. Geheimhaltung (1)Der Kunde, sowie alle Mitarbeiter und sonstigen Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit geschäftlichen und betrieblichen Erkenntnissen und Informationen in Verbindung kommen, werden ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von FIRMA über alle ihnen im Rahmen der Geschäftsanbahnung bzw. Vertragserfüllung bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Erkenntnisse und Informationen Stillschweigen gegenüber Dritten bewahren. (2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die nicht ausdrücklich schriftlich als nicht vertraulich bezeichnet wurden. Ausgenommen hiervon sind alle Informationen, von denen der Empfänger nachweist, dass sie bereits allgemein zugänglich sind oder zu dem betreffenden Zeitpunkt bereits zugänglich waren und dies nicht auf einer unberechtigten Bekanntgabe durch den Mitarbeiter beruht. (3) Soweit es nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, dürfen Informationen und Erkenntnisse, die vertraulich sind, weder aufgezeichnet noch an Dritte weitergegeben werden. (4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses unbefristet bestehen. (5) Die Vertragspartner sind berechtigt, nach schriftlicher Abstimmung mit dem jeweils anderen Vertragspartner, das Zustandekommen eines Vertrages mit FIRMA bzw. dem Vertragspartner gegenüber der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Dies erfolgt nach schriftlicher Abstimmung mit dem jeweils anderen Vertragspartner. XV. Schlussbestimmungen (1) Die Nichtausübung oder nicht sofortige Geltendmachung eines Rechts oder Rechtsmittels aus diesem Vertrag stellt solange keinen Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel dar, wie dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. (2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von FIRMA an Dritte übertragen. (3) Nebenabreden und Änderungen vertraglicher Bestimmungen sowie Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. (4) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, einschließlich einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, insbesondere den mit ihr verbundenen wirtschaftlich angestrebten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Vertragslücke. (5) Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt das Recht der Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der IPS International Prepay Solution AG. März 2010
|
|
|
|
|